vötsch bauen
Inhaber: DI (FH), Baumeister Christian Vötsch
Holzberg Höhenstraße 67, A – 8151 Hitzendorf
Tel.: +43 644 82 712 84
Bei Online-Banking bitte Rechnungsnummer angeben. Preise sind in Euro angegeben. Zahlungsbedingungen: 14 Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug, Teilrechnungen sind nach tatsächlichem Leistungsfortschritt möglich. Verzugszinsen: lt. AGB. Der Auftraggeber stimmt mit der Angebotsannahme den AGB von vötsch bauen in der Fassung vom 01.09.2016 zu. Die AGB sind abrufbar auf www.voetsch.co.at/agb
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Graz. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ANWENDBARKEIT
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von vötsch bauen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Anwendbarkeit dieser AGBs vollinhaltlich an. Gegenbestätigungen des Auftraggebers – oder dessen Mittlers – unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Auf Verträge, Aufträge und Geschäfte aller Art, finden ausschließlich die hier formulierten AGB Anwendung. Diese AGB bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Herr DI (FH) Baumeister Christian Vötsch ist Einzelunternehmer und wird infolge mit dem Synonym „vötsch bauen“ bezeichnet.
2. PREISANGEBOT UND WERKLOHN
(1) Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. Die Preise gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Kosten nicht ein. (2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch vötsch bauen. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt. (3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt vötsch bauen, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt. (4) Überschreitungen des Angebotes bzw. Kostenvoranschlages, die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch vötsch bauen genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. (5) Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht vötsch bauen ein Werklohn (Honorar) nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand und jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. (6) Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. (7) Alle durch Zusatzaufträge und nachträglich gewünschten Änderungen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind von einem allfälligen Kostenvoranschlag nicht umfasst. (8) Konzeptionelle Leistungen (Beratung, etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. (9) Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht vötsch bauen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
3. ZAHLUNGEN
(1) Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung von vötsch bauen vom Zahlungseingang als erfolgt. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. (2) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist vötsch bauen berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. (3) Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden. (4) Soweit gelieferte Werke ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten.
4. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht vötsch bauen das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat vötsch bauen das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat vötsch bauen das Recht, die noch nicht gelieferten Leistungen zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen vötsch bauen auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. (2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die vötsch bauen entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern vötsch bauen das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 50,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro15,- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten vötsch bauen anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
5. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei vötsch bauen, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig vötsch bauen zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Lieferung den Betrieb von vötsch bauen verlässt. (2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten oder Vorlagen, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet vötsch bauen nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat vötsch bauen einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. (3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Unterlagen durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn vötsch bauen an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird vötsch bauen von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird vötsch bauen von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich vötsch bauen nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
6. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
(1) Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Darstellungen und Werke (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen vötsch bauen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung als erteilt. (2) Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) idF. BGBI 108/1957 deutlich sichtbar und gut lesbar, anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn das Werk nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. (3) Jede Veränderung des Werkes bedarf der schriftlichen Zustimmung von vötsch bauen. (4) Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung erfolgt. (5) Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. (6) vötsch bauen darf zu eigenen Werbezwecken die erstellten Werke uneingeschränkt nutzen. Darf eine Publikation aus irgendwelchen Gründen, wie zum Beispiel bei Geheimhaltung, nicht erfolgen, so ist dafür von Seiten des Auftraggebers im Vorfeld zu benennen, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten publiziert werden dürfen. Diese Regelungen müssen schriftlich definiert werden und werden mit Auftragserteilung gültig. (7) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, steht vötsch bauen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. (8) vötsch bauen ist ausdrücklich dazu berechtigt, das Logo und die Namensnennung des Auftraggebers zu eigenen Werbezwecken unter der Rubrik „Referenzen“ zu veröffentlichen.
7. LEISTUNG, BEANSTANDUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG
(1) vötsch bauen wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. vötsch bauen kann den Auftrag auch, zur Gänze oder zum Teil, durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist vötsch bauen hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. (2) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Das Gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. (3) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt an vötsch bauen anzuzeigen. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. (5) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. (6) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch vötsch bauen. (7) Bei berechtigten Beanstandungen ist vötsch bauen nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch vötsch bauen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von vötsch bauen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. (8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen von vötsch bauen. Im kaufmännischen Verkehr haftet vötsch bauen darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten von vötsch bauen. (2) Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. (3) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden von vötsch bauen (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. (4) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch vötsch bauen trifft den Auftraggeber die Beweislast. (5) Kommt eine Haftung von vötsch bauen in Betracht, so wird dieser in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt. (5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
9. ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von vötsch bauen. (2) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. (3) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen gilt die Zuständigkeit des in Graz sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart.
10. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Ohne Gewähr!